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Zur Willensäußerung eines 10-Jährigen im Obsorgeverfahren
iFamZ 2021/199
Einem mündigen Minderjährigen soll die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist. Der Wunsch eines – hier erst zehn Jahre alten – Kindes ist für die Obsorgeregelung daher nicht allein ausschlaggebend.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der dem Vater die Obsorge für den minderjährigen T. vorläufig zur Gänze entzogen und an die Mutter allein übertragen wurde.
Der Vater, der selbst die vorläufige alleinige Obsorge für den 10-jährigen T. anstrebt, wirft in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (…)
2. Nach herrschender Rsp soll einem mündigen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist (RIS-Justiz RS0048820).
Gegen diesen Grundsatz hat das Rekursgericht entgegen der Argumentation ...