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Keine Haftung für Verteidigungskosten im Strafverfahren bei „Pseudoerinnerungen“
iFamZ 2021/203
Ging ein Kind davon aus, sexuelle Missbrauchshandlungen des Onkels erlebt zu haben („Pseudoerinnerungen“), haftet es wegen fehlender Rechtswidrigkeit nicht für die Verteidigungskosten des Verdächtigen im Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete. Die fehlende Rechtswidrigkeit seines Verhaltens schließt auch eine Billigkeitshaftung (§ 1310 ABGB) aus.