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Vertretungsbefugnis des Kollisionskurators
iFamZ 2021/222
Einem Kollisionskurator kommt Vertretungsbefugnis nur in jenem Verfahren zu, in dem er bestellt wurde (hier: Verlassenschaftsverfahren), nicht aber auch in einem – denselben Betroffenen tangierenden – Pflegschaftsverfahren. Es obliegt dem Verlassenschaftsgericht, die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für ein allfälliges Pflegschaftsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls auch für eine Bestellung beim zuständigen Gericht zu sorgen (§ 5 Abs 2 Z 2 AußStrG).