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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 275

Erwachsenenvertreterbestellung wegen drohender Nachteile in anhängigen Rechtsstreitigkeiten

iFamZ 2021/210

§ 271 Z 1 ABGB

Ob ausreichend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine individuell zu beurteilende Frage des Einzelfalls. Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen. Dadurch ist auch in einem Anwaltsprozess die Gefahr nicht auszuschließen, dass sich eine Partei selbst schädigt, indem sie „sinnlose“ Weisungen erteilt, weshalb die Möglichkeit, dass sich eine betroffene Person einer anwaltlichen Vertretung bedienen kann, grundsätzlich nicht ausreicht, einen Erwachsenenvertreter entbehrlich zu machen.

(…) [6] 3. Nach den Feststellungen ist aufgrund der psychischen Erkrankung der Betroffenen deren Kritikfähigkeit im Hinblick auf anhängige Rechtsstreitigkeiten aufgehoben. Sie geht von der fixierten Rechtsmeinung (insb) dahin aus, dass ein (Gerichts‑)Verfahren einfach nicht abgeschlossen sein könne, wenn ihr persönlicher Rechtsstandpunkt hierin nicht erreicht wurde. In dieser Hinsicht ist die Betroffene nicht korrigierbar; sie geht davon aus, dass sie in jedem Fall Recht zu bekommen habe. Sie sieht sich deshalb dazu berechtigt, sämtliche...

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