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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 276

COVID-19-Impfung: besondere Heilbehandlung?

iFamZ 2021/213

§§ 36 UbG

LG Innsbruck , 54 R 21/21s

Es ist jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob eine „besondere Heilbehandlung“ iSd § 36 UbG vorliegt (RIS-Justiz RS0076093 [T4]; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 36 UbG Rz 6). Maßgebliche Kriterien sind die Intensität des Eingriffs in die körperliche und psychische Integrität, Dauerhaftigkeit, Risikoneigung und Irreversibilität der Maßnahmen (7 Ob 199/19v mwN, Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 635; vgl auch Halmich, Unterbringungsgesetz, § 35–37, 298). Diese Voraussetzungen für eine Qualifikation als besondere Heilbehandlung sind vom Unterbringungsgericht von Amts wegen zu erheben (4 Ob 54/94). Ein bloßer Verweis dahingehend, dass es sich bei einer COVID-19-Impfung um eine Injektion handle, reicht nicht zur Klärung der Intensität des Eingriffs. (Bloße) Lehrmeinungen zur Grippeschutzimpfung können auf eine COVID-19-Impfung nicht übertragen werden.

Gem § 38 Abs 1 UbG muss sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck verschaffen sowie Vertreter und Abteilungsleiter dazu laden. Es kann auch einen Sachverständigen beiziehen (§ 19 Abs 3 UbG), wofür die Neuartigkeit der COVID-19-Impfung spricht.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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