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Verletzung eines Kindes im Kindergarten
iFamZ 2021/202
Stürzt ein Kind im Kindergarten von einem Podest, das vor Jahren von einem Fachunternehmen – allerdings nicht der Norm entsprechend – errichtet worden war, kann der Kindergartenbetreiber weder aus der Erfüllungsgehilfenhaftung noch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen werden. Dies gilt insb dann, wenn das Spielgerät schon lange Zeit unfallfrei eingesetzt worden war.