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ZWF 1, Jänner 2015, Seite 33

2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Franz Reger

Das 2. Abgabenänderungsgesetz (2. AbgÄG) 2014 wurde am 11. 12. im Plenum des Nationalrats beschlossen und in BGBl I 2014/105, ausgegeben am , kundgemacht. Im Folgenden sollen die Bestimmungen dieses Sammelgesetzes, soweit sie das Finanzstrafrecht betreffen, dargestellt werden. Die Veröffentlichung im BGBl ist abzuwarten.

1. Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU

1.2. Allgemeine Zielrichtung

In einem einheitlichen Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen sind auch die Strafverfolgungsbehörden immer mehr mit grenzüberschreitenden Sachverhalten konfrontiert. Auf europäischer Ebene wurde daher ein Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts geschaffen. Damit ist die klare Absicht verbunden, die unionsweite Kriminalitätsbekämpfung zu verstärken. Es wurde damit ein noch andauernder Prozess zur Schaffung von unionsrechtlichen Normen zur Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden in Gang gesetzt. Von den einschlägigen Rechtsakten sind hier insb das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EURHÜbk) und der Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („schwedischer Rahmenbeschluss“ oder „schwedische Initiative“) zu nennen. Einen wesentlichen finanzstrafrechtlichen Schwerpunkt des 2. AbgÄG 2014 bildet daher die Schaffung innerstaatlicher Normen zur Regelung der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe, insb auf europäischer Ebene.

Kernstück ist das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG). Dieses soll der einheitlichen innerstaatlichen Umsetzung nicht unmittelbar anwendbarer Unionsrechtsakte im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens dienen. Es regelt die

  • internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen durch Finanzstrafbehörden mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  • die internationale Zusammenarbeit zwischen Finanzstrafbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in Finanzstrafsachen und zur Betrugsbekämpfung sowie

  • die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden durch einen anderen Mitgliedstaat und die Vollstreckung von finanz- oder zollamtlichen Strafentscheidungen anderer Mitgliedstaaten durch österreichische Finanzstrafbehörden.

Mit diesem Gesetz wird eine allgemeine Rechtsgrundlage für eine internationale Amts- und Rechtshilfe geschaffen, womit insb den Erfordernissen des EURHÜbk für den Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Rechnung getragen wird. Ausdrücklich klargestellt wird, dass Amts- und Rechtshilfe nur aufgrund von gesetzlichen oder völkerrechtlichen Grundlagen geleistet werden dürfen.

Darüber hinaus werden folgende Rechtsakte für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren umgesetzt:

  • Im 3. Abschnitt der Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl Nr L 386 vom , S. 89, idF der Berichtigung ABl Nr L 75 vom , S. 26 („schwedischer Rahmenbeschluss“), und

  • im 4. Abschnitt der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl Nr L 76 vom , S. 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl Nr L 81 vom , S. 24.

1.2. Ermächtigung zur Amts-/Rechtshilfe

Der 2. Abschnitt des EU-FinStrZG enthält eine allgemeine Berechtigung zur Amts- und Rechtshilfe zum Zweck der Finanzstrafrechtspflege, soweit diese auf gesetzlicher oder völkerrechtlicher Grundlage zu leisten ist. Dabei wird unter Amtshilfe die Unterstützung für ausländische S. 34 Abgabenbehörden verstanden. Rechtshilfe ist hingegen die Unterstützung für ein ausländisches Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsstrafbehörde, gegen deren Entscheidung ein Gericht mit Strafzuständigkeit angerufen werden kann.

Andere Rechtsgrundlagen, die über die Regelungen des EU-FinStrZG hinausgehende Amts- und Rechtshilfemöglichkeiten vorsehen, sind weiterhin anzuwenden.

Die Leistung von Amts- oder Rechtshilfe obliegt der Finanzstrafbehörde, in deren Amtsbereich eine Maßnahme zu setzen ist (§ 4 EU-FinStrZG iVm § 58 Abs 3 FinStrG).

1.3. Umsetzung des „schwedischen Rahmenbeschlusses“

Ziel des Rahmenbeschlusses ist der Austausch von vorhandenen Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden von EU-Mitgliedstaaten und Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes anwenden. Da solche Auskünfte nach Art 10 Z 2 des Rahmenbeschlusses verweigert werden dürfen, wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die im ersuchten Staat nur mit einer Freiheitsstrafe bis einschließlich einem Jahr bedroht ist, ist bislang eine Umsetzung für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren unterblieben. Nach der österreichischen Rechtslage obliegt aber den ordentlichen Gerichten die Ahndung von vorsätzlichen Finanzvergehen erst ab einem Verkürzungsbetrag von 100.000 € (bzw 50.000 € für Schmuggel oder Abgabenhehlerei). Es ist daher für die internationale Zusammenarbeit wichtig und sinnvoll, den Informationsaustausch unter besonderen Voraussetzungen auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorzusehen. Entsprechenden Ersuchen darf daher (nur) dann Folge geleistet werden, wenn sie sich auf vorsätzliche Straftaten beziehen, die in Österreich als Finanzvergehen von den Finanzstrafbehörden zu ahnden wären, nicht den Tatbestand einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit erfüllen würden und zufolge der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags in die Zuständigkeit des Spruchsenats fallen würden.

Bei den zufolge des 3 Abschnitts auszutauschenden Informationen und Erkenntnissen darf es sich nur um solche handeln, die bei der ersuchten Behörde bereits vorliegen. Aufgrund eines Ersuchens erst zu ermittelnde Informationen erfordern hingegen die Stellung eines förmlichen Amts- oder Rechtshilfeersuchens auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Gleiches gilt für Informationen, die aufgrund von Ermittlungen erlangt worden sind, für die eine Anordnung des Spruchsenats erforderlich war. Dies betrifft insb Erkenntnisse aus Haus- oder Personendurchsuchungen.

Ausgetauschte Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind, und unterliegen denselben datenschutzrechtlichen Vorschriften wie im Inland erlangte Daten.

Im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde können auch Abgabenbehörden zur Betrugsbekämpfung Ersuchen stellen.

1.4. Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Dieser Rahmenbeschluss wurde bereits mit dem EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz umgesetzt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden nunmehr in § 2 und im 4. Abschnitt in das EU-FinStrZG unverändert übernommen. Damit wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage für die europäische Zusammenarbeit in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafsachen geschaffen.

2. Änderungen des FinStrG

2.1. Verkürzungszuschlag

Der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags wurde auf die Verbrauchsteuern ausgedehnt. Damit ist es nunmehr insoweit auch möglich, dieses Instrument für von Zollämtern zu erhebende Abgaben in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen bleiben aber weiterhin Verbrauchsteuern, die als Eingangsabgaben zu erheben sind. Auch ist eine Maßnahme nach § 30a FinStrG iZm Finanzvergehen, die Mindeststrafen vorsehen, ausgeschlossen. Ungeachtet der Wirksamkeit einer Maßnahme nach § 30a FinStrG ist auf Verfall von Monopolgegenständen, Behältnissen und Beförderungsmitteln mit besonderen Schmuggeleinbauten zu erkennen. Eine gleichlautende Bestimmung besteht bereits in § 29 Abs. 4 FinStrG iZm Selbstanzeigen.

2.2. Befristung des Fristsetzungsantrags

Zweck des Fristsetzungsantrags (§ 57 Abs 6 FinStrG) ist es, der Partei die Möglichkeit zu verschaffen, aktiv auf eine Verfahrensbeschleunigung hinwirken zu können. Um diesem Ziel Nachdruck zu verleihen, wurde das Recht auf entsprechende Antragstellung mit zwei Jahren zeitlich begrenzt. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Verpflichtung zur Setzung der jeweiligen Verfahrenshandlung eingetreten ist. Ausgeschlossen ist jedoch ein Fristsetzungsantrag wegen der Säumigkeit eines Spruchsenats oder eines Vorsitzenden des Spruchsenats.

2.3. Übermittlung elektronischer Daten in strukturierter Form

In Erfüllung einer Auskunfts- oder Zeugenpflicht elektronisch vorzulegende Daten haben ein gebräuchliches Format aufzuweisen, das eine automationsunterstütze Weiterverarbeitung zulässt. Solche Formate wären etwa gebräuchliche Tabellenkalkulationen, Datenbankformate oder strukturierte Textdateien. Nicht diesen Anforderungen entsprechen zB PDF, unstrukturierte Textdateien oder Bildformate.

S. 35 Mit Ausnahme von Bankauskünften besteht diese Verpflichtung nur insoweit, als dies der Auskunftsperson oder dem Zeugen zumutbar ist (§ 99 Abs 1 und 6 FinStrG).

2.4. Verkehr mit ausländischen Behörden

Mit § 120 Abs 4 FinStrG wird erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die finanzstrafbehördliche Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden geschaffen. Sie stellt auch die rechtliche Klammer zu den Amts- und Rechtshilfebestimmungen des EU-Amtshilfegesetzes, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes und des EU-FinStrZG dar.

2.5. Rechtsmittelverfahren

Für das Rechtsmittelverfahren vor dem BFG hat sich in der Praxis ein geringfügiger Anpassungsbedarf ergeben:

  • Nunmehr werden die Befugnisse des Rechtsmittelgerichts ausdrücklich mit jenen der Finanzstrafbehörde gleichgestellt;

  • die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ersatzansprüche von Zeugen und Sachverständigen vor dem BFG wird den das betreffende Verfahren leitenden Richtern übertragen;

  • die Ausfertigungen von Erkenntnissen des BFG sind dem BMF zuzustellen, wenn dieses belangte Behörde ist;

  • das BFG wird nunmehr auch in die Lage versetzt, im Rechtsmittelverfahren entstandene Barauslagen in die Kostenentscheidung aufzunehmen.

2.6. Verfahren wegen gerichtlich zu ahndender Finanzvergehen

Seit der Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes 2004 umfasste die Auskunftspflicht im justiziellen Finanzstrafverfahren nicht mehr die Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten. Dies hat in der Praxis zu Erschwernissen im Ermittlungsverfahren geführt, weshalb diese Verpflichtung nunmehr wieder aufgenommen wurde (§ 196 Abs 4 FinStrG). Dies entspricht auch der Rechtslage vor dem .

Weiters war eine Klarstellung in § 207a FinStrG betreffend Sicherung von Geldstrafen und Haftungsaussprüchen nach § 28 FinStrG erforderlich. Da das Gesetz bislang lediglich die Berechtigung zur Beschlagnahme ausdrücklich regelte, dieser aber nach den Bestimmungen der StPO – bis auf bestimmte Ausnahmen – idR eine Sicherstellung vorausgeht, wird in der Lit die Ansicht vertreten, dass für die Sicherungsmaßnahmen nach § 207a FinStrG letztlich keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Diese Streitfrage wurde durch die nunmehr eindeutige Formulierung des § 207a Abs 1 FinStrG geklärt.

2.7. Landesgesetzliches Abgabenstrafrecht

Da der administrative Instanzenzug seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht abgeschafft wurde, konnte der entsprechende Hinweis in § 254 Abs 2 FinStrG entfallen.

Franz Reger
2.7. Landesgesetzliches Abgabenstrafrecht

MR Dr. Franz Reger ist Leiter der Abteilung für Finanzstrafrecht und Abgabeneinhebung im BMF.

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