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ZWF 1, Jänner 2015, Seite 44

Selbstanzeige, tätige Reue und die internationale Dimension der Tat

Severin Glaser

Wer überlegt, eine Selbstanzeige zu erstatten oder tätige Reue zu üben, sollte etwaige internationale Implikationen von Tat und Strafaufhebungsgrund mitbedenken, um unangenehme Nebenwirkungen zu vermeiden. Denn eine Selbstanzeige oder tätige Reue muss nicht immer zu einer vollumfänglichen Strafaufhebung führen, weil eine mögliche ausländische Strafe weiterhin drohen könnte. Der folgende Beitrag versucht, Gefahren von oft allzu unerwarteter Seite aufzuzeigen, die trotz – oder uU wegen – der Setzung eines inländischen Strafaufhebungsgrundes (weiter) bestehen können. In einem grenzüberschreitend vernetzten wirtschaftlichen Umfeld muss dem internationalen Strafrecht, allem voran dem Strafanwendungsrecht, aber auch dem Rechtshilferecht, ein erhöhter Stellenwert eingeräumt werden.

1. Ausgangslage

Strafanwendungsrecht, Rechtshilferecht und internationales Strafrecht sind Begriffe, die auf den ersten Blick akademisch und praxisfern zu sein scheinen; das Gegenteil ist jedoch der Fall. Um die zu erörternde Problematik zu veranschaulichen, sollen zwei Fallbeispiele als Grundlage dienen, auf die im Verlauf des Artikels zurückgegriffen wird.

Ausgangsfall 1

Ein österreichischer Staatsbürger A schmug...

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