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Korruption: Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtsgeschäft
ZWF 2015/4
– Strasser II
Der OGH bezeichnet den in §§ 304 f, 307 f StGB geforderten Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtsgeschäft erstmals in Einklang mit der deutschen Rsp und Lehre (vgl BGH , 5 StR 323/06; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg], StGB I4, § 331 Rz 82 f mwN) als Unrechtsvereinbarung.
Die mehrfache Verwirklichung derselben Tatbegehungsvariante oder mehrerer alternativer Tatbegehungsvarianten hinsichtlich ein und desselben Vorteils ist als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0122006).
Bei der Strafbemessung kommt dem Amtsträger nicht zugute, dass er trotz seines „Forderns“ (§ 304 Abs 1 erster Fall StGB) oder des „Sich-Versprechen-Lassens“ (§ 304 Abs 1 dritter Fall StGB) aus der Tat keinen Vorteil erlangt hat. Vielmehr wäre die (zusätzliche) Verwirklichung der alternativen Tatbegehungsvariante des „Annehmens“ (§ 304 Abs 1 zweiter Fall StGB) gegebenenfalls als erschwerend zu werten (vgl RIS-Justiz RS0118774, RS0126145).
S auch , Strasser I, EvBl 2014/28 (Ratz) = Wilhelm, ecolex 2013 (ua zur Bestimmtheit eines Amtsgeschäfts).
Mario Schmieder / Norbert Wess