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Sachverständigenbestellung
ZWF 2015/27
ua
Der VfGH hat entschieden, dass die bis geltende Bestimmung in § 126 Abs 4 StPO, die den Strafgerichten erlaubte, einen Gutachter, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig wurde, auch für das gerichtliche Hauptverfahren zu bestellen, wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Waffengleichheit gem Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall EMRK verfassungswidrig war. Die betreffende Bestimmung ist auf alle beim OGH zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Siehe zu dieser Problematik auch die Judikatur- und Literaturhinweise in Schmieder/Wess, ZWF 2015, 27 sowie ausführlich Wess/Rohregger, VfGH zur Doppelverwendung des Sachverständigen im Strafverfahren, in diesem Heft, 112.
Mario Schmieder / Norbert Wess