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Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
ZWF 2015/3
(RIS-Justiz RS0129425)
Die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten ist deliktsbezogen zu beantworten, weil es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt. Grobe Fahrlässigkeit nach § 159 StGB ist gegeben, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht vorliegt. Auf der Basis dieser Parameter ist anhand der konkreten Umstände eine Einzelfallbetrachtung anzustellen (vgl Kirchbacher in WK StGB2, § 159 Rz 25 bis 31).