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ZWF 1, Jänner 2015, Seite 27

Verwendung personenbezogener Daten und Datenschutz

ZWF 2015/8

§ 140 Abs 3 StPO

G 2/2013

Der VfGH hat § 140 Abs 3 StPO über die Verwendung von im Strafverfahren ermittelten personenbezogenen Daten als Beweismittel in anderen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz als verfassungswidrig aufgehoben.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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