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ZWF 1, Jänner 2015, Seite 36

Letztverantwortung für vollständige und richtige Abgabenerklärung

ZWF 2015/12

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 34 FinStrG

BFH , VIII R 27/10

Durch die Einreichung der vom Steuerpflichtigen unterzeichneten Steuererklärung hat nicht der Steuerberater, sondern der Steuerpflichtige entsprechend seiner steuerrechtlichen Verpflichtung Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht. Mit seiner Unterschrift hat er für seine Erklärung die Verantwortung übernommen. Dies gilt auch im Fall eines Mitwirkungsvermerks des Steuerberaters.

Der Steuerpflichtige handelte aber nicht leichtfertig (grob fahrlässig), da er seinen Steuerberater mit der Gewinnermittlung und der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragte und der Steuerpflichtige die doppelte Erfassung von Zahlungen durch den Steuerberater auch bei gewissenhafter und dem Steuerpflichtigen zumutbarer Prüfung nicht erkennen musste. Hierzu hätte er die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen nachprüfen müssen, was vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte.

Der Steuerberater hätte jedoch die Arbeit seiner relativ jungen Buchhaltungskraft überprüfen müssen, da auf den vom Mandanten überlassenen Unterlagen ausdrücklich auf eine mögliche Fehlerquelle bei der Gewinnermittlung hingewiesen wurde. Neben dem Steuerberater handelte aber auch die Steuerfach...

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