Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Korruption: verbotene Intervention
ZWF 2015/5
– Benko
Bei der Ausübung von Ermessen liegt Pflichtwidrigkeit vor, wenn die Dienstverrichtung auf unsachlichen Beweggründen des Amtsträgers beruht (vgl RIS-Justiz RS0096099; RS0096116; RS0109171; zuletzt 17 Os 30/14m).
Hier: Geplante Einflussnahme auf italienische Steuerbeamte, auf dass diese ihr Amt parteilich ausüben mögen, um den beschleunigten und positiven Abschluss eines Steuerverfahrens zu bewirken.