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Verbot eines Zwangs zur Selbstbeschuldigung, nemo tenetur
§ 50 Abs 4 GSpG; Art 6 Abs 1 EMRK
Mayer, Zwang zur Selbstbeschuldigung? ecolex 2014, 745
Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2013/17/0834, die verfassungsrechtliche Dimension des Verbots eines Zwangs zur Selbstbezichtigung klar verkannt; mit der Judikatur des VfGH hat er sich nur selektiv und ungenügend auseinandergesetzt. Dem VwGH ist auch eine widersprüchliche Argumentation vorzuwerfen. Wenn er auf Seite 5 seines Erkenntnisses die Auffassung vertritt, Auskunftspflichten, die nicht intentional auf eine Informationsbeschaffung zum Zweck strafrechtlicher Verfolgung des Verpflichteten gerichtet sind, seien zulässig, und auf der nächsten Seite offenbar die Unbedenklichkeit des § 50 Abs 4 GSpG und des Verhaltens der belangten Behörde damit begründet, dass § 50 Abs 4 GSpG gewährleisten soll, dass Behörden „hinreichende Verdachtsmomente“ erlangen können, so ist dies eine verfassungsferne Begründung, die für ein Höchstgericht doch einigermaßen überraschend ist.