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Steuererklärungszeitpunkt bei Quotenregelung
ZWF 2015/11
BGH , 1 StR 6/13
Ein zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteter kann sich nur dann auf die allgemeine Fristverlängerung berufen, wenn er tatsächlich einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe einen Auftrag zur Anfertigung der Steuererklärung erteilt hat. Der Wille, einen Steuerberater zu beauftragen, führt für sich allein weder zu einer Fristverlängerung noch zu einem Hinausschieben des Versuchsbeginns. Denn solange ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe nicht mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wurde, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Fristverlängerung.
Entfallen die Voraussetzungen für die Fristverlängerung wegen Kündigung des Mandats des Steuerberaters, so führt dies nicht als solches zum unmittelbaren Ansetzen zur Steuerhinterziehung.
Gleiches wird analog für die sog Quotenregelung in Österreich gelten. Folglich muss der Erklärungspflichtige zB bei der Einkommensteuer spätestens bis 30. 6. des Folgejahres auf der Quotenliste seines Steuerberaters stehen. Nur dann ist davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der Beraterfristen sozialadäquat und damit rechtmäßig ist.
Bei Mandatskündigung wird man dem Steuerpflichtigen eine angemessene Fris...