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Wettbetrug und Fußball
ZWF 2015/1
Wer Wettanbieter durch die Vorspiegelung, „redlicher Wetter“ bei nicht manipulierten Fußballspielen zu sein, zur Annahme von Wetten und zur Auszahlung von Wettgewinnen verleitet, begeht einen (Wett-)Betrug nach § 146 StGB.