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ZWF 1, Jänner 2015, Seite 26

Betrügerische Krida

ZWF 2015/2

§ 156 StGB

Ein Tatbeitrag kann idR nur bis zur Tatvollendung geleistet werden (RIS-Justiz RS0090346). Der Tatbestand des § 156 StGB enthält – anders als zB Betrug – keinen überschießenden Vorsatz (etwa auf Bereicherung des Schuldners mehrerer Gläubiger), weshalb kein Beitrag nach formeller Vollendung (durch Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung), etwa in Form einer Beteiligung an der Verwertung (zunächst) verheimlichten Vermögens, in Betracht kommt. Nach Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter kann durch Mitwirkung an der Verwertung der inkriminierten Vermögensbestandteile nur ein Anschlussdelikt verwirklicht werden (RIS-Justiz RS0094922, RS0090397, RS0094688), also Hehlerei oder Geldwäscherei.

Für die Gläubigerstellung iSd § 156 StGB ist die Fälligkeit einer Forderung (vgl § 210 Abs 1 BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren. Da der Täter die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte, ist das angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich (RIS-Justiz RS0118270, T 4 und T 5; RS0095308, T 7 und T 8).

War das Vermögen Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens, obliegt es dem selbständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, der die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat. Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest (RIS-Justiz RS0115184, T 10; RIS-Justiz RS0094607, T 4)

Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen. Bei Verwirklichung mehrerer Varianten (hier: zunächst scheinbare und anschließende wirkliche Vermögensverringerung hinsichtlich desselben Vermögensbestandteils) wird allerdings nur eine strafbare Handlung begangen, weshalb eine Zusammenrechnung von (diesen unterschiedlichen Begehungsweisen zugeordneten) Schadensbeträgen gem § 29 StGB nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0120085, T 1 und T 2).

Wahldeutige Feststellungen sind bei einem Schuldspruch nach § 156 Abs 1 und 2 StGB unter dem Aspekt der Z 9 lit a und 10 des § 281 StPO ohne Bedeutung, weil es sich bei der betrügerischen Krida um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen handelt. (RIS-Justiz RS0098710, T 16)

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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