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SWK 10, 1. April 2013, Seite 513

KStR 2013: Aktualisierung der Verwaltungsansichten

Die Neuerungen im Überblick

Hans Zöchling

Das Körperschaftsteuerrecht zählt zu den schnelllebigen Materien des österreichischen Steuerrechts. Insbesondere in den letzten Jahren ist es zu vielen Änderungen gekommen. Im Vordergrund standen dabei Anpassungen des Gruppenbesteuerungsregimes aufgrund erster Erfahrungen der Finanzverwaltung bei der Veranlagung bzw. abgabenrechtlichen Prüfung von Steuergruppen. Wesentliche Anstöße für Änderungen des Körperschaftsteuerrechts kamen auch von den Höchstgerichten, wie bspw. die Fortentwicklung der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG durch die Rechtsprechung des EuGH.

1. KStR 2013

Nachdem das Körperschaftsteuerrecht zunehmend in den Fokus der Wissenschaft gerückt ist, stehen dem Steuerpraktiker bei der Lösung körperschaftsteuerlicher Aufgabenstellungen umfassende und aktuelle Kommentare sowie praxisorientierte Sammelbände zur Verfügung. Neben diesen literarischen Auslegungsbehelfen ist die Rechtsansicht der Finanzverwaltung eine weitere wichtige Orientierungshilfe. In zahlreichen Wartungserlässen hat das BMF Änderungen in die KStR 2001 eingearbeitet. Nach nunmehr elf Jahren ist eine grundlegende Überarbeitung dieser Richtlinien angestanden. Dankenswerterweise hat sich das BMF dieser Aufgabe gestellt und die Ansichten der Finanzverwaltung zu körperschaftsteuerlichen Fragen teilweise neu gegliedert und in Form der KStR 2013 vorgelegt.

Durch den neuen Aufbau der KStR sind die Richtlinien übersichtlicher geworden und ermöglichen es dem Leser, relevante Ansichten der Finanzverwaltung rascher als bisher zu finden.

In zeitlicher Hinsicht sind die KStR 2013 sofort anzuwenden und gelten bereits für die abgabenrechtliche Prüfung und Veranlagung vergangener Zeiträume, es sei denn, dass für diese in den KStR 2001 bzw. anderen Erlässen eine günstigere Regelung vorgesehen ist.

2. Die Neuerungen im Überblick

Inhaltliche Änderungen der KStR 2013 betreffen insbesondere folgende Bereiche:

  • Die Passagen zum Mantelkauf i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG werden an die Aussagen des Salzburger Steuerdialogs 2012 angepasst, wobei die wirtschaftliche Betrachtungsweise in den Vordergrund gerückt wird. So wird bei der Änderung der organisatorischen S. 514Struktur darauf abgestellt, wer tatsächlich die Geschäfte führt; die formale Geschäftsführerstellung tritt in den Hintergrund. Bei der wirtschaftlichen Struktur wird zwischen Vermögen und Tätigkeit unterschieden. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur kann bereits dann vorliegen, wenn eines der beiden Strukturmerkmale geändert wird. Besonderes Gewicht soll dabei auf das sog. „identitätsstiftende“ Strukturmerkmal gelegt werden. Dies ist bei einer Holdinggesellschaft das Vermögen, bei einem Produktionsbetrieb hingegen die Tätigkeit.

  • Breiten Raum nimmt die steuerliche Behandlung von für den Gesellschafter angeschafften/hergestellten Immobilien („Luxusimmobilien“) ein. Dabei versucht die Finanzverwaltung, Zweifelsfälle verstärkt durch „Ausschüttung an der Wurzel“ zu erfassen und derartige Immobilien im Wege einer verdeckten Ausschüttung von Beginn an dem Anteilsinhaber zuzurechnen. Die Rechtsfigur des „außerbetrieblichen Vermögens“ (Zurechnung solcher Wirtschaftsgüter zur Körperschaft, Ausscheiden der Anschaffungs- und Herstellungskosten aus der einkunftsrelevanten Sphäre, steuerliche Verrechnung eines angemessenen Nutzungsentgelts an den Anteilsinhaber) wird aufgegeben. Zukünftig soll es auf das wirtschaftliche Eigentum und dabei insbesondere auf die verrechneten und erzielbaren Mieterlöse ankommen.

  • Bei der Gruppenbesteuerung werden die Änderungen durch das 1. StabG 2012 (Deckelung der Auslandsverluste mit den nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlusten) eingearbeitet. Daneben enthalten die KStR 2013 für die Praxis relevante Aussagen zur Firmenwertabschreibung bei einem Wechsel der Steuergruppe, zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowie zur Behandlung von Teilwertabschreibungen der Beteiligung an Gruppenmitgliedern aus Zeiträumen vor dem Beitritt des Gruppenmitglieds zur Steuergruppe.

  • Bei der Beteiligungsertragsbefreiung werden die mit der Veranlagung 2011 wirksam gewordenen Gesetzesänderungen beschrieben und (für die Praxis problematische) Aussagen zum Dividendenvorbehalt getroffen.

  • Im Bereich der Abzugsverbote werden die Einschränkungen des Abzugs von Fremdfinanzierungsaufwendungen bei konzerninternen Beteiligungserwerben beschrieben; für ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen wird ergänzt, dass nachfolgende Werterholungen steuerwirksam zu berücksichtigen seien.

3. Aviso

In den nächsten SWK-Heften werden einzelne Beiträge erscheinen, die diese Neuerungen jeweils für den praktischen Rechtsanwender im Detail darstellen.

VON DDR. HANS ZÖCHLING
3. Aviso

WP/StB DDr. Hans Zöchling ist Partner einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien.

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