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SWK 10, 1. April 2013, Seite 518

Doppelte Haushaltsführung bei Wohnung bei den Eltern (§ 16 EStG)

Ein unverheirateter Steuerpflichtiger wohnte bei seinen Eltern. Ab Juni 2006 trat er ein neues Dienstverhältnis an und wurde von seinem neuen Dienstgeber im Rahmen eines auf ein Jahr befristeten Traineeprogramms etwa 200 km entfernt beschäftigt. Die Kosten für das Fremdenzimmer am Dienstort wurden als Kosten der doppelten Haushaltsführung vom Finanzamt nicht gewährt, weil ein Lediger, der bei seinen Eltern wohnt, dort nur auf Besuch ist und keinen eigenen Hausstand unterhält und außerdem eine Wohnsitzverlegung jederzeit möglich gewesen wäre. Der VwGH vertritt die Ansicht, dass auch in der Wohnung der Eltern sowie in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung ein Hausstand bestehen kann und das Fehlen eines solchen auch kein Hindernis wäre; damit sind die Kosten der Haushaltsführung am Dienstort abzugsfähig ( 2009/13/0012).

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