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SWK 10, 1. April 2013, Seite 524

BFH zu Kosten der doppelten Haushaltsführung

(B. R.) Die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung hängt nicht davon ab, ob das Halten eines Kfz am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Das dEStG lässt nämlich auch Mehraufwendungen für einen aus beruflichen Gründen geführten zweiten Haushalt und damit allgemeine Lebenshaltungskosten, die üblicherweise nicht abzugsfähig sind, zum Werbungskostenabzug zu.

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-m2-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Aber auch sonst...

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