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SWK 10, 1. April 2013, Seite 518

Entnahme und Nebenkosten (§ 6 Z 4 EStG)

Entnahmen sind nach § 6 Z 4 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Der Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert enthält auch die Anschaffungsnebenkosten (wie Grunderwerbsteuer etc.), weil diese vom gedachten Erwerber neuerlich zu entrichten wären. Es kommt also darauf an, was ein gedachter Erwerber zahlen müsste, und nicht darauf, was der gedachte Veräußerer verlangen würde ().

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