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Supervision keine Werbungskosten (§ 16 EStG)
Eine Beraterin des Arbeitsmarktservice hat insgesamt 35 Stunden Supervision in Kombination mit einem Pferd absolviert. Der Vorteil der Unterstützung durch das Pferd sollte sein, dass dabei eigene Verhaltensmuster besser erkennbar werden und andererseits das Pferd die Verhaltensmuster bei Führungskompetenz, Zielformulierung und Zieldefinition unmittelbar widerspiegelt. Der VwGH verneint die Anerkennung, weil nicht ausreichend erkennbar war, dass der Aufwand aus beruflichen Gründen erforderlich und der von der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten gepflogene Umgang mit Pferden nicht auch durch private Interessen veranlasst war ( 2009/13/0002).