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Liebhaberei bei Verkauf einer Eigentumswohnung (§ 2 EStG, § 303 Abs. 4 BAO)
Der nicht von vornherein geplante Verkauf der Einkunftsquelle stellt keine neue Tatsache für eine Wiederaufnahme dar, da
bei der Liebhabereibeurteilung nicht die Beendigung mit Gesamtverlust, sondern die objektive Eignung der Betätigung zur Erzielung eines Gesamterfolgs in einem absehbaren Zeitraum entscheidend ist und überdies
der Wohnungsverkauf im Zeitpunkt der Erlassung der Wiederaufnahmsbescheide ein Ereignis der Gegenwart und damit keine neue Tatsache ist, die bei Erlassung der ursprünglichen Abgabenbescheide bereits vorlag, der Behörde jedoch noch nicht bekannt war ( RV/2969-W/12).