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SWK 10, 1. April 2013, Seite 560

Verfahren: Anspruchszinsenbescheid

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erwiesen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. § 295 BAO bietet dafür die verfahrensrechtliche Grundlage. – (§ 295 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/15/0062)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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