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Verfahren: Anspruchszinsenbescheid
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erwiesen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. § 295 BAO bietet dafür die verfahrensrechtliche Grundlage. – (§ 295 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0062)