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Verdeckte Ausschüttung: Zufluss
Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist; an diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an. Da die Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 (i. d. F. vor BGBl. I Nr. 111/2012) im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen ist, ist auch der Vorteil des Gesellschafters, die Kapitalertragsteuer nicht zu tragen, durch die Auszahlung des Betrages ohne Abzug der Kapitalertragsteuer gleichzeitig eingetreten (im Ergebnis ebenso hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0104), wenn auch die Zahlung erst mangels rechtzeitiger S. 560Einforderung der Kapitalertragsteuer als Nettobetrag (Betrag nach Abzug der Kapitalsteuer) zu beurteilen ist. – (§ 19 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2010/15/0018)