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SWK 10, 1. April 2013, Seite 555

Die wichtigsten Neuerungen im Wettbewerbsrecht

Sonderregelungen für Schadenersatzforderungen von „Privaten“

Johannes Peter Gruber

Als die sechs Gründungsstaaten Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten am den Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nunmehr: EG-Vertrag) unterzeichneten, wollten sie einen gemeinsamen Markt schaffen. Der Wettbewerb zwischen Unternehmen soll die Wirtschaftsleistung auf diesem Markt erhöhen und zu besseren Waren und Dienstleistungen und niedrigeren Preisen führen. Abgesichert wird der Wettbewerb in erster Linie durch das Wettbewerbsrecht, das im deutschen Sprachraum – etwas ungenau – auch Kartellrecht genannt wird.

1. Allgemeines

Das europäische Wettbewerbsrecht ist in den Art. 101 und 102 des seit geltenden Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (davor: EG-Vertrag), in zahlreichen Verordnungen und einer fast unüberschaubaren Menge von „unverbindlichen“ Meinungsäußerungen (Empfehlungen, Stellungnahmen, Leitlinien) geregelt. Es gilt unmittelbar in der ganzen EU und muss nicht erst in den einzelnen Staaten durch eigene Gesetze umgesetzt werden. Trotz der Fülle von Vorschriften ist die Grundstruktur einfach. Alle Unternehmen, die in der EU tätig sind, sollen sich an drei Anordnungen halten:

  • Unternehmen dürfen keine Vereinbarungen treffen, d...

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