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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 31

Haftung des Sachwalters für unterlassene Pensionsantragstellung

iFamZ 2015/20

§§ 277, 1293 ff ABGB

Verabsäumt es der Sachwalter, zweckentsprechende Anträge zur Erlangung einer Invaliditäts- bzw Waisenpension für die betroffene Person zu stellen, so wird damit der Sozialhilfeträger geschädigt, weil durch die Unterlassung der Pensionsantragstellung die Legalzession gem § 324 Abs 3 ASVG vereitelt wurde. Die Verjährungsfrist für den direkten Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Sachwalter (§ 1489 ABGB) beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem klagenden Sozialhilfeträger sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.

(…) 2.4. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach gesicherter Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten (hier: dem klagenden Sozialhilfeträger) sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951). Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0034524). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf aller...

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