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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 24

Aufgaben des Besuchsmittlers: Vermittlung bei Konfliktsituationen, Unterstützung bei der Abwicklung, Mitwirkung, Vorbereitung und Überwachung der Besuchskontakte

iFamZ 2015/10

§§ 62 Abs 1, 106b AußStrG

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wendet sich gegen die Bestellung eines Besuchsmittlers, weil ein Konsens zwischen den Eltern nicht zu erreichen sei und diese nicht bereit seien, Vorschläge des jeweiligen anderen Elternteils zu akzeptieren. Es sei daher nur eine Besuchsbegleitung sinnvoll, weil die Mutter in diesem Fall Gewissheit habe, dass dem Kind ausreichend Schutz gewährt werde und es zu keiner neuerlichen Gefahrensituation für das Kind komme. Außerdem hätten sich die schulischen Leistungen des Kindes seit dem Aussetzen der Besuchskontakte verbessert.

(…) Zum Argument der Mutter, dass eine konsensuale Lösung zum Scheitern verurteilt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem Clearingbericht, auf den die Mutter selbst Bezug nimmt, deshalb zu keiner Einigung gekommen ist, weil die Mutter nicht bereit war, von ihrem Standpunkt, nur begleiteten Besuchskontakten zuzustimmen, abzurücken. In diesem Zusammenhang übersieht die Mutter, dass eine Besuchsmittlung nicht nur der Anbahnung einer gütlichen Einigung dient. Zu den Aufgaben des Besuchsmittlers gehören vor allem auch die fachliche Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Elte...

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