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Wegfall der materiellen Beschwer bei Einstellung der Besuchsmittlung
iFamZ 2015/13
, 4 Ob 131/14i
Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers in der Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0041868; RS0006641). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 45 Rn 52 mwN; RIS-Justiz RS0041770). Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (1 Ob 69/11w mwN).