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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 9

Öffnung der Fortpflanzungsmedizin für Frauenelternpaare

Welche gesetzlichen Bestimmungen über Mutter und/oder Vater sind nun auch für Frauenelternpaare anwendbar?

Caroline Voithofer und Magdalena Flatscher-Thöni

Aus der Öffnung der Fortpflanzungsmedizin für Frauenpaare folgt, dass ein Kind nicht mehr nur einen rechtlichen Vater und eine rechtliche Mutter haben kann, sondern dass auch zwei Frauen die rechtlichen Eltern eines Kindes sein können. Das wirkt sich auf zahlreiche Normen (un)mittelbar aus. Einige davon führen wir in den beiden nachstehenden Tabellen an. Es handelt sich dabei um eine beispielhafte Darstellung potenziell relevanter Normen.

I. Übersichtstabelle zum ABGB


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Regelungsbereich
Betroffene Bestimmung im ABGB
Familienrecht allgemein
§§ 40–42; 1458, 1481
Kindschaftsrecht allgemein
§§ 137–139
Namensrecht
§§ 155–156 Abs 1, 157
Obsorge
§§ 158–170 Abs 1, 171 Satz 2, 172, 173 Abs 1 Satz 2, Abs 2, Abs 3, 175 Satz 1; 177, 178 Abs 1 Satz 1 und 2, Abs 2, Abs 3, 183, 185 Abs 2, Abs 4; 865 Satz 2 und 3, 1034
Kontaktrecht
§§ 186–190
Adoption
§§ 192 Abs 2, 195 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 3, 196 Abs 1, Z 2, Abs 2, 197 Abs 2, Abs 3, Abs 4, 198, 199, 200 Abs 1 Z 2, 201 Abs 1 Z 3, 202 Abs 2
Obsorge einer anderen Person
§§ 204–205 Abs 1, 207, 208, 210 Abs 3, 211 Abs 2, 212 Satz 2, 225, 865 Satz 2 und 3, 1034
Unterhaltsrecht
§§ 231–234
Ansprüche iZm Geburt
§ 235
Sachwalterrecht
§§ 268 Abs 2 Satz 1; 271–272, 279 Abs 2, 284b–284e
Sache...

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