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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
iFamZ 2015/19
Das Pflegschaftsgericht kann einen zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur in dieser Form genehmigen, nicht aber abändern. Ist dem Pflegschaftsgericht erkennbar, dass eine daneben bestehende Treuhandvereinbarung rechtlich als Bestandteil des vorgelegten Vertrags zu werten ist, so kann es den Vertrag nur mit der in der Treuhandvereinbarung enthaltenen Bedingung genehmigen oder dem Vertrag samt dieser Bedingung die Genehmigung versagen. Irrelevant ist dabei, dass die Bedingung nicht im vorgelegten Vertragstext selbst enthalten ist.