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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 34

Freiheitsbeschränkung durch Netzbetten in Pflegezentrum

iFamZ 2015/26

§ 3 HeimAufG

, 7 Ob 135/14z

Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. Hierzu zählt der Gebrauch von speziellen Möbeln, von Kleidung oder Vorrichtungen, die verhindern, dass der Bewohner seinen Körper bewegt oder einen bestimmten Ort oder Raum verlässt (7 Ob 209/13f; Barth/Engel, Heimrecht, § 3 HeimAufG Anm 5). Das Schutzbett („Netzbett“ oder psychiatrisches Intensivbett) stellt ohne Frage ein mechanisches Mittel der Freiheitsbeschränkung dar.

Nach § 5 Abs 3 HeimAufG muss die Freiheitsbeschränkung unter Einhaltung der (medizinisch, pflegerisch und betreuerisch) fachgemäßen Standards unter möglichster Schonung des Bewohners vorgenommen werden.

Die Bestimmung ist als eine Konkretisierung der bereits in § 4 HeimAufG normierten Verhältnismäßigkeitsprüfung zu sehen (Strickmann, Heimaufenthaltsrecht 168 f).

Mittlerweile verbot der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom (BMG-93330/0002-II/A/2014) die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten beim Vollzug des UbG und des HeimAufG, wobei im Hinblick auf allfällig nötige Begleitmaßnahmen davon ausgegangen wird, dass ab derarti...

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