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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Widerstreit von Erbantrittserklärungen bei unterschiedlichen Erbrechtstiteln
Einer Verlassenschaftsabhandlung lag – leicht modifiziert – folgender Sacherhalt zugrunde: Der Erblasser hinterlässt an nächsten Verwandten eine Tochter (in der Folge: T) und einen Sohn (in der Folge: S). In einer als „Testament“ betitelten (formgültigen) letztwilligen Anordnung vermachte er T eine Liegenschaft und S eine Eigentumswohnung sowie ein Wertpapierdepot; Anordnungen irgendeiner Art, ob es sich um Hinein- oder Vorausvermächtnisse handeln solle, oder Hinweise auf eine Erbteilungsanordnung finden sich nicht. Im Übrigen enthält die letztwillige Anordnung keinerlei Vermögensverfügungen, allerdings die Auflage zur Verpflichtung der Erben, die Haustiere des Erblassers aufzunehmen und zu pflegen. Im Nachlass befinden sich die vermachten Vermögenswerte sowie wertlose Wohnungseinrichtung und ein Konto mit unbeträchtlichem Guthabenstand.
Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung gaben T und S jeweils zur Hälfte des Nachlasses Erbantrittserklärungen ab, allerdings T aufgrund der letztwilligen Anordnung und S aufgrund des Gesetzes. Nunmehr ergeben sich folgende Fragen:
Widersprechen die Erbantrittserklärungen einander und hat daher der Gerichtskommissär auf eine Einigung iSd § 160 AußStrG hinzuwirken?
Zu Frage 1: