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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 22

Keine rückwirkende Umwandlung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse

iFamZ 2015/7

§ 7 Abs 2 UVG

(…) 2. Aus § 7 Abs 2 UVG geht klar hervor, dass die Frist von sechs Monaten nur für die amtswegige Umwandlung der Titelvorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG maßgeblich ist. Wird aber ein Antrag auf Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 3 UVG vom Unterhaltsberechtigten bereits früher gestellt, so muss die Frist von sechs Monaten nicht abgewartet werden. Auch in diesem Fall gilt allerdings nach § 8 UVG der allgemeine Grundsatz, dass Vorschüsse welcher Art auch immer, insb auch Haftvorschüsse, ausnahmslos vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren sind (10 Ob 355/97x, EFSlg 84.889). Nach Ablauf von sechs Monaten der Haftdauer des Unterhaltspflichtigen sind die Titel-Unterhaltsvorschüsse amtswegig auf Haftvorschüsse umzustellen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht schadet, dass die Minderjährigen ihren Antrag auf Umwandlung des Titelvorschusses in einen Haftvorschuss erst acht Monate nach Haftantritt des Vaters gestellt haben. Es sind jedoch in diesem Fall die Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab dem nach Ablauf von sechs Monaten nach Haftantritt folgenden Monatsersten zu gewähren (vgl Knoll, UVG in ÖA, 9. Lfg März 1989, § 7 Rz 39). Die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Gewährung der Richt...

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