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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 21

Auch Verzugszinsen aus einer bereits titulierten Unterhaltsforderung sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen

iFamZ 2015/6

§ 231 ABGB

(…) 1. Es entspricht stRsp, dass der rückständige Geldunterhalt wie jede sonstige Geldforderung der Verzugszinsenregelung unterliegt (RIS-Justiz RS0032015).

2. Verzugszinsen stehen dem Geldunterhaltsberechtigten ab Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs zu. (…) Der Anspruch des Minderjährigen auf Verzugszinsen aus einem Unterhaltsbetrag entsteht daher bereits, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung von fälligen Unterhaltsbeträgen in Verzug gerät. Die Durchsetzung S. 22dieses Anspruchs erfordert damit lediglich den Nachweis des Zahlungsverzuges.

3. Ein solcher Verzugszinsenanspruch ist grundsätzlich als Nebenforderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines Minderjährigen zu behandeln (1 Ob 202/00p, SZ 73/129; Barth/Neumayr in Klang, ABGB3, § 140 Rz 19), wenn er in Verbindung mit dem Hauptanspruch im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht wird (6 Ob 540/94; 1 Ob 202/00p). Der OGH hat aber auch ausgesprochen, dass der Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen ist, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bere...

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