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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 35

Unheilbare Zerrüttung der Ehe – Beurteilung der gegenseitigen Eheverfehlungen

iFamZ 2015/31

§ 49 EheG

Die Frage, ob und seit wann eine Ehe objektiv zerrüttet ist, stellt eine auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen nach objektivem Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage dar, die Frage hingegen, ob ein Ehegatte subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, zählt zum Tatsachenbereich. Die beiderseitigen Eheverfehlungen der Ehegatten sind einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.

Eine unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (RIS-Justiz RS0056832 [T1]). Während die Frage, ob und seit wann eine Ehe objektiv zerrüttet ist, eine auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen nach objektivem Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage ist (RIS-Justiz RS0043423 [T2, T 6, T 10]), zählt die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ans...

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