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iFamZ 5, September 2012, Seite 272

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Probleme des „Zeugenzusatzes“ beim fremdhändigen Testament gem § 579 ABGB; Änderung der Konversionsmöglichkeiten ab Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004

Dr. T.

Der Erblasser setzte in einem fremdhändigen Testament vom September 2004 A und B zu seinen Erben ein. Dieses Testament ist vom Erblasser und von drei Zeugen unterschrieben, wobei vor der Unterschrift der Zeugen folgender maschinengeschriebener Zusatz aufscheint: „Es wird bestätigt, dass (Name des Testators) seine Unterschrift selbst und mit eigenem Willen getätigt hat.“

Gem § 579 ABGB muss ein fremdhändiges Testament ua auch von drei fähigen Zeugen „mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz“ unterfertigt werden. Der Zeugenzusatz ist Gültigkeitsvoraussetzung. Dabei hat die Rsp jedoch die Erfordernisse des „Zeugenzusatzes“ bis zu einem gewissen Grad gelockert: So ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Zeugen diesen Zusatz eigenhändig schreiben, er kann auch mit Maschine oder von einer dritten Person geschrieben sein. Die Verwendung des Wortes „Zeuge“ ist nicht unbedingt erforderlich. „Die tiefer stehenden Mitunterzeichneten bestätigen, dass Herr N.N. dieses Schriftstück als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat.“ ist als ein auf die Eigenschaft als Zeuge hinweisender Zusatz anzusehen. In einer anderen Entscheidung hielt der OGH ...

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