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iFamZ 5, September 2012, Seite 223

3. Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention

Das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention – UN-KRK) ist mit in Österreich in Kraft getreten (BGBl 7/1993). Das 1. Fakultativprotokoll (FP) betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ist für Österreich mit , das 2. FP betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie ist für Österreich mit in Kraft getreten. Das nunmehr 3. FP zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren wurde von der UN-Generalversammlung am verabschiedet. Drei Monate nach der zehnten Ratifikation tritt der Vertrag in Kraft.

Das 3. FP sieht vor, dass mit einer „Individualbeschwerde“ Mitteilungen über die behauptete Verletzung eines Rechts aus der UN-KRK oder eines der beiden Zusatzprotokolle durch einen Staat an den „Ausschuss für Rechte des Kindes“ gemacht werden können. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines genannten Rechts durch einen Vertragsstaat zu sein. Voraussetzung ist etwa, dass der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft ist....

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