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Judikaturdivergenz bezüglich der Qualifizierung des Abteilungsleiters und dessen Vertretung
iFamZ 2012/190
LG Salzburg , 21 R 186/12t; LG Innsbruck, , 54 R 70/12h
Das LG Salzburg (21 R 186/12t) erklärte, dass die Assistenzärztin zur Erhebung eines Rekurses und nachfolgenden Rekursausführung berechtigt war. Das LG Innsbruck (54 R 70/12h) führte hingegen aus, dass das Rekursrecht dem Abteilungsleiter zusteht. Der Abteilungsleiter ist der mit der Führung der Abteilung betraute Arzt oder sein Vertreter. Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel gegen die Unzulässigerklärung der Unterbringung aber nicht vom Abteilungsleiter eingebracht, sondern von der Oberärztin. Dazu ist diese nach dem Gesetz aber nicht befugt.
Anmerkung
Gem § 26 Abs 3 iVm § 28 Abs 2UbG kann gegen die Unzulässigkeitserklärung einer Unterbringung nur der mit der Leitung der Abteilung betraute Facharzt bzw sein Vertreter einen Rekurs wirksam anmelden und erheben. In Zusammenschau mit § 7 Abs 4 KAKuG dürfen mit der Führung von Abteilungen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfachs betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.
Für psychiatrische Abteilungen gilt als Facharzt ein Facharzt für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder, wenn der Patient minderjährig ist, alternativ auch ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie oder ein Facharzt für Neurologie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie (§ 10 Abs 4 UbG).
Im Ergebnis weist die Assistenzärztin nicht die verlangte Facharzteigenschaft auf, sodass die Voraussetzungen von vornherein nicht vorliegen, dieser die Vertretungs- und Rechtsmittelmöglichkeit des Abteilungsleiters zuzusprechen.
Michael Ganner