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iFamZ 5, September 2012, Seite 234

Wohnungskosten des geldunterhaltspflichtigen Elternteils schmälern grundsätzlich nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2012/165

§ 140 ABGB

Der 2008 geborene A befindet sich zumindest seit in Pflege und Erziehung des auch obsorgeberechtigten Vaters. Die Mutter verfügt über ein monatliches Durchschnittseinkommen von 919 Euro und ist nur für den Sohn sorgepflichtig.

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter „über Antrag des Vaters“ ab zu einem monatlichen Unterhalt von 147 Euro. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter insoweit nicht Folge. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Mutter mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

(…) Mit ihrem Vorbringen, dass die von ihr zu zahlenden Kosten für das Wohnen (490 Euro inkl Heizung, Warmwasser und Betriebskosten) in Relation zu ihrem sehr geringfügigen Einkommen als überdurchschnittlich hoch anzusehen und für sie überdies unvermeidbar seien, sodass sie von der Bemessungsgrundlage abzuziehen wären, zeigt die Mutter keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf. Dessen Entscheidung entspricht vielmehr der stRsp, dass Wohnkosten wie insb Mietzinse oder Betriebskosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern können (8 Ob 506/95, 507/95; 3 Ob 28/09b; RIS-Justiz RS0047508; RS0047453).

Rubrik betreut von: Matthias Neu...
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