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Enge Auslegung der Kindeswohlgefährdung
iFamZ 2012/203
Art 13 Abs 1 lit b HKÜ
Ob das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. Diese Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den OGH, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rsp entwickelten Grundsätzen abgewichen sind (RIS-Justiz RS0112662 [T1, T 5]).
Dem Revisionsrekurs ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Nachteile für das Kind im Fall der von den Vorinstanzen angeordneten Rückgabe befürchtet werden (vgl RIS-Justiz RS0074561). Der S. 276 Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rsp eng auszulegen und auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken (RIS-Justiz RS0074568 [T8]). Grundsätzlich ist es dem entführenden Elternteil zumutbar, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, weil es dann nicht zur Trennung kommen muss. Dem entführenden Elternteil ist auch zuzumuten, eigene Nachteile der Rückkehr in Kauf zu nehmen, weil es auf sein Wohl dabei nicht ankommt (RIS-Justiz RS0109515 [T14, T 15]).
Soweit die Rechtsmittelwerberin davon ausgeht, das...