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Unterhaltsanspruch einer Mutter gegen ihren Sohn richtet sich – vor 1. 7. 2011 – nach dem Personalstatut des Sohnes
iFamZ 2012/204
Strittig war die Höhe des Ausgleichszulagenanspruchs einer im Haushalt ihres Sohns in Wien lebenden türkischen Staatsangehörigen. Wie die Vorinstanzen nahm der OGH einen auf die Ausgleichszahlung anzurechnenden Unterhaltsanspruch gem § 143 ABGB an.
Die Revisionswerberin meint, iSd § 25 IPRG richte sich die Unterhaltsverpflichtung nach dem Personalstatut des Unterhaltsberechtigten, sodass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach türkischem Recht zu beurteilen sei.
Das widerspricht der klaren Rechtslage: Nach § 24 IPRG und nach § 25 Abs 2 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit, Legitimation oder der Unehelichkeit eines Kindes nach dessen (jeweiligem) Personalstatut zu beurteilen. Zu den erfassten Wirkungen gehören die wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern (6 Ob 726/87, EFSlg 57.629; 6 Ob 705/89; Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 24 IPRG Rz 2 und § 25 IPRG Rz 9 mwN). Es kommt daher auch beim Elternunterhalt auf das (wandelbare) Personalstatut des Kindes an (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 567). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Sohn, der seit 2003 Österreicher ist, richtet sich somit nach österreichischem Recht. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die von der Klä...