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Kein Recht auf Feststellung der Pflegelternschaft
iFamZ 2012/179
Die Antragstellerinnen begehrten, das Gericht möge feststellen, dass die Zweitantragstellerin Pflegeelternteil der leiblichen Tochter der Erstantragstellerin, die seit mehreren Jahren eine Lebensgemeinschaft mit der Zweitantragstellerin führe, sei. Die Lebensgefährtinnen hätten beschlossen, dass die Erstantragstellerin ein Kind bekommen und dieses im gemeinsamen Haushalt aufwachsen solle. Beide Mütter seien primäre Bezugspersonen und würden die elterliche Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen sowie dessen Erziehung gemeinsam übernehmen. Sie seien gleichwertige Mütter mit gleichen Rechten und Pflichten.
1. Zunächst stellt sich die Frage der Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Zweitantragstellerin, die sich auf ihre Stellung als Pflegeelternteil beruft.
Gem § 186 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in dem die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.
Die Umschreibung des Begriffs „Pflegeeltern“ knüpft an zwei Merkmalen a...