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Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens
iFamZ 2012/184
Dem Zweck des Überprüfungsverfahrens widerspricht es, schon zu Verfahrensbeginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen zu verlangen. Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann.
Das Erstgericht sprach aus, dass das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene geprüft wird, fortgesetzt wird, und bestellte einen Rechtsanwalt zum Verfahrenssachwalter sowie zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten (Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern). Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Betroffene nach dem Ergebnis der Erstanhörung nicht in der Lage zu sein scheine, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen; dies auch im Hinblick darauf, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren betreffend ihr Wohnhaus sowie weitere Exekutionsverfahren anhängig seien.
(…) Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt scho...