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iFamZ 5, September 2012, Seite 238

Vaterschaftsfeststellung durch Zeugungsvermutung auch zwei Jahre nach Tod des Mannes

iFamZ 2012/172

§ 163 Abs 2 ABGB

Wiederholte erfolglose Bemühungen zur Beschaffung von Gewebeproben können der Sphäre des Mannes zugerechnet werden und ermöglichen daher auch zwei Jahre nach seinem Tod eine Vaterschaftsfeststellung aufgrund der Zeugungsvermutung.

Da ein an die zuständige Behörde in Serbien gerichtetes Rechtshilfeersuchen zur Exhumierung zum Zweck der Entnahme einer Gewebeprobe des verstorbenen Mannes für die Erstellung eines DNA-Gutachtens über die Abstammung erfolglos blieb und somit für die Abstammung erforderliches genetisches Material nicht beigeschafft werden konnte, ist ein positiver Abstammungsbeweis iSd § 163 Abs 1 ABGB nicht gelungen. Die Vaterschaft wurde nach dem Tod des Mannes nach § 163 Abs 2 ABGB aufgrund der Beiwohnungsvermutung festgestellt, weil das Hindernis in der Sphäre des Mannes liegt, sodass die Feststellung der Vaterschaft durch Zeugungsvermutung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist zulässig ist. Der Antragsgegnerin (eingeantwortete Erbin) ist der Beweis nicht gelungen, dass der Verstorbene nicht der Vater der Erstantragstellerin sei.

Das Rekursgericht ging in der Bestätigung dieser Entscheidung davon aus, dass der Gesetzgeber zuordenbare DNA-Spuren auch beim verstorbenen Mann ve...

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