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Verwerfung der Ablehnung des Kinderbeistands ist keine bloß verfahrensleitende Verfügung
iFamZ 2012/178
Die Mutter beantragte ein Besuchsrecht zum Kind, das sich in Pflege und Erziehung einer Pflegemutter befindet. Über Antrag der Mutter wurde eine gem § 104a Abs 1 AußStrG geeignete Person zum Kinderbeistand bestellt, ihr Antrag, zur Vertretung des Kindes einen Kollisionskurator zu bestellen, ebenso abgewiesen wie die Ablehnung des Kinderbeistands.
Der Revisionsrekurs der Mutter ist, soweit er sich gegen den zurückweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung richtet, zulässig und iSd gestellten Aufhebungsantrags berechtigt, im Übrigen allerdings nicht zulässig, weil zur behaupteten Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.
IZm der Abweisung ihres Antrags auf Bestellung eines Kollisionskurators behauptet die Revisionsrekurswerberin, dass sowohl das Jugendamt als auch die Pflegemutter einen Beschluss des Rekursgerichts „betreffend das ohnehin bescheidene Besuchsrechte Kindesmutter“ eigenmächtig und beharrlich missachtet hätten und dass „der ehemalige Ehegatte der Pflegemutter, der wegen häuslicher Gewalt sogar weggewiesen worden war, vom Jugendamt hinter dem Rücken des Gerichts und der leiblichen Mutter ein Besuchsrech...