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iFamZ 5, September 2012, Seite 270

Internationale Zuständigkeit für Pflichtteilsklagen

iFamZ 2012/198

§§ 66 Abs 1, 77 Abs 1 JN, § 1 Abs 2 lit a EuGVVO

Die EuGVVO ist nach ihrem § 1 Abs 2 lit a auf Verlassenschaftssachen, wozu auch Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen zählen, nicht anzuwenden.

Das Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter der Streitparteien wurde vor dem BG Tamsweg geführt und am durch Überlassung an Zahlungs statt beendet. Damit ist § 77 Abs 1 JN, unter den auch Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen fallen (), im hier vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, weil dieser Gerichtsstand mit der Überlassung an Zahlungs statt wegfällt. Die EuGVVO ist nach ihrem § 1 Abs 2 lit a auf Verlassenschaftssachen („auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts“), wozu auch Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen zählen, nicht anwendbar (). Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand nach den Klagsbehauptungen in Deutschland, weshalb die Pflichtteilsklage dort einzubringen sein wird.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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