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Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen
iFamZ 2012/192
Nach den Feststellungen erfolgte die Medikation, um den Bewegungsüberschuss, der durch syndrombezogene pflegerische Maßnahmen nicht in den Griff gebracht werden konnte, zu dämpfen. Damit steht der therapeutische Zweck der Anwendung fest (vgl RIS Justiz RS0123875). Wenn die Ausführungen im Revisionsrekurs dahin zu verstehen sind, dass keine Freiheitsbeschränkung vorliege, weil ein Bewegungsüberschuss behandelt worden sei und erst dann als „Nebenwirkung“ eine darüber hinausgehende Sedierung unter das „Normalmaß“ eingetreten sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es war letztlich die eingetretene (zugestandene) Sedierung bezweckt. Sollte der Revisionsrekurs aber davon ausgehen, dass es nur zu einer Dämpfung des Bewegungsdrangs auf das „Normalmaß“ gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Therapiezweck jedenfalls auf die Einschränkung des Bewegungsdrangs des Bewohners gerichtet war (es wurden auch andere Maßnahmen gesetzt, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass damit eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vorliegt, hält sich im Rahmen der Judikatur.
Anmerkung
Der in ihrem Revisionsrekurs vertretene...