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Zwangsweise Verbringung in die Anstalt mithilfe von Handfesseln
iFamZ 2012/187
§ 8 UbG, § 3 WaffGebrG iVm § 9 Abs 3 UbG
UVS Oberösterreich , VwSen-420609/35/Gf/Rt
Der Beschwerdeführer wurde auf Anordnung der Amtsärztin von Polizeibeamten mit am Rücken angebrachten Handfesseln und im Rettungswagen zusätzlich fixiert in die Psychiatrie eingeliefert.
Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme, da sein Recht auf Hintanhaltung jeglicher unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung gem Art 3 EMRK, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit sowie die nach dem UbG gewährleisteten Rechte verletzt worden seien.
Es ist rechtlich irrelevant, dass die Motivation für das Einschreiten der Amtsärztin ursprünglich auf einem kollegialen Ersuchen eines Gutachters in einem Sachwalterschaftsverfahren basierte [Anm: Der Bf hat wiederholt einen Begutachtungstermin im Sachwalterschaftsverfahren nicht wahrgenommen, sodass der Gutachter die Amtsärztin verständigte und eine Einweisung anregte].
Die Anordnung der Amtsärztin erweist sich aufgrund des erhobenen Befunds – nämlich: unbestimmte und zumindest die Beamtin selbst in Furcht versetzende Drohungen; gestörter Gedankenablauf; erregte Gemütsverfassung; Hineinsteigern in abstruse Wahnideen – und aufgrund des Umstands, dass s...